Die Förderung der LRS/Dyskalkulie im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII

Die Kosten einer Lerntherapie können vom Jugendamt übernommen werden

Leider ist das in jedem Bundesland anders – leichter oder schwieriger. In NRW kann man die Kosten für die Lerntherapie bei einer LRS oder Legasthenie und Rechenschwäche oder Dyskalkulie beantragen. In Berlin bezahlt das Jugendamt (zumindest war das noch so, als ich in Berlin gearbeitet habe) auch die Kosten. In Paderborn/NRW klappt das recht gut, in Berlin ist es zum Teil sehr schwierig.

Dennoch, diese Möglichkeit gibt es in vielen Bundesländern. Und es ist wichtig das zu wissen, vor allem für die Eltern, die sich eine Lerntherapie gar nicht leisten können.

Wichtig ist dabei, sich nicht abwimmeln zu lassen.

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist Teil des Jugendhilferechts

Unter den Begriff Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen: Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt). Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie LRS/Legasthenie oder Rechenschwäche/Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt übernommen werden. Zuvor müssen sie allerdings von den Eltern beantragt werden.

Bei Bewilligung können sich die Familien an anerkannte Lerntherapeuten/Lerntrainer wenden und um ein Informationsgespräch bitten.

Da es bei der Testung auch ein paar Fallstricke geben kann (IQ-Test), würde ich die Testung immer außerhalb der Schule vornehmen lassen, bei einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einem Arzt oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt. Siehe auch meinen Blogbeitrag über den sonderpädagogischen Förderbedarf.